Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Dezember 2023

Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der simpleshow GmbH, Am Karlsbad 16, 10785 Berlin, Tel: +49 30 809 50 21 – 0, info@simpleshow.com (nachfolgend „simpleshow”) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde”) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Leistungspakets gültigen Fassung (im Folgenden „AGB“).
1.2 simpleshow bietet die folgenden Leistungen nach Maßgabe dieser AGB an:
  • die Erstellung eines kostenfreien Accounts und die Nutzung des online-Portals auf der Website von simpleshow und nach Wunsch des Kunden auch die Inanspruchnahme der dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungspakete („Online-Services“),
  • das ausschließlich für Unternehmer angebotene Lizenzprodukt simpleshow video maker Enterprise (nachfolgend „Software“),
  • die ausschließlich für Unternehmer angebotene Erbringung individuell vereinbarter Dienstleistungen, insbesondere die Erstellung von Videoclips und/oder interaktiven Anwendungen („Services“) jeweils einzeln und zusammen die „Vertragsleistungen“. Die Online-Services und die Software erlauben es dem Kunden, entsprechend der technischen Spezifikationen individuelle Videoclips zu erstellen („Kundenvideos“).
1.3 simpleshow ist berechtigt, diese AGB von Zeit zu Zeit zu ändern, jedoch nicht in Bezug auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten (essentialia negotii). Hierüber wird simpleshow den Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderung via E-Mail informieren. Der Kunde hat in dem Fall das Recht, den Vertrag mit simpleshow bezüglich der Vertragsleistungen außerordentlich zu kündigen, sofern die Änderung der AGB für den Kunden unzumutbar ist. Durch die fortgesetzte Inanspruchnahme der Vertragsleistungen erklärt der Kunde sein Einverständnis in die Geltung der aktualisierten AGB.

2. Anwendbare Regelungen

2.1 Die Ziffern 1 bis 4 gelten für sämtliche Vertragsleistungen.
2.2 Für die Online-Services gelten ergänzend die Regelungen in Anhang 1.
2.3 Für die Nutzung der Software und die Erbringung von Services gelten ergänzend die Reglungen in Anhang 2.
2.4 Zur Klarstellung: Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gelten für ihn ausschließlich die Ziffern 1 bis 4 dieser AGB sowie der Anhang 1. Die Reglungen in Anhang 2 gelten nur für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

3. Haftung

3.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von simpleshow, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
3.2 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet simpleshow nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In dem Fall gilt die vorstehende Einschränkung nicht.
3.3 Die Einschränkungen der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von simpleshow, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
3.4 Die sich aus den Ziffern 3.1 und 3.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit simpleshow den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistungen übernommen hat.

4. Schlussbestimmungen

4.1 Soweit in diesen AGB Begriffe definiert werden, gelten diese Definitionen für die gesamten AGB einschließlich sämtlicher Anhänge und Anlagen.
4.2 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
4.3 Auf diesen Vertrag und alle seine Bestandteile findet ausschließlich deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des UN-Kaufrechts Anwendung.
4.4 Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen bestehen nicht. Nebenabreden oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgefasst und von beiden Vertragspartnern rechtsgültig unterzeichnet sind. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, sich jeweils auf eine Regelung zu einigen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn der unwirksamen Vorschrift möglichst nahekommt. Dieser Grundsatz gilt für eine Vertragslücke entsprechend.

Anhang 1: Online-Services

1. Benutzerkonto

1.1 Für die Benutzung der Software, die über ein kostenloses Benutzerkonto auf der Website von simpleshow genutzt werden kann („Online-Software“), ist die Einrichtung eines kostenlosen Benutzerkontos auf der Website von simpleshow oder in Anwendungen oder Plattformen (wie zum Beispiel die simpleshow video maker App in Microsoft Teams), in denen die Software genutzt werden kann, erforderlich. Das Benutzerkonto wird nach Ausfüllen des Registrierungsformulars durch Anklicken des Buttons „Registrieren“ erstellt. Im Rahmen des Registrierungsprozesses wird der Kunde aufgefordert, die Geltung dieser AGB zu akzeptieren. Die AGB gelten dadurch auch für sämtliche unter dem Benutzerkonto erworbenen Leistungspakete.
1.2 Benutzerkonten können jeweils nur auf eine Person angelegt werden. Geteilte E-Mail-Konten für mehrere Benutzer sind nicht zulässig. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass jeder Benutzer die zu seinem Benutzerkonto gehörenden Zugangsdaten vertraulich behandelt. Eine Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte ist nicht gestattet.
1.3 Das Benutzerkonto enthält standardmäßig, vorbehaltlich der Ziffer 6.5 dieses Anhangs, das Leistungspaket „Free“, welches die kostenlose Benutzung der Online-Software in eingeschränktem Funktionsumfang gestattet. Für den Fall, dass der Kunde ein kostenpflichtiges Leistungspaket erwirbt, wird das Leistungspaket „Free“ durch das kostenpflichtige Leistungspaket ersetzt. Wenn der Kunde das kostenpflichtige Leistungspaket anschließend kündigt, fällt der Kunde nach Ablauf des Abrechnungszeitraums automatisiert wieder in den kostenfreien Plan zurück.
1.4 Darüber hinaus bietet simpleshow ein kostenfreies “Classroom”-Abonnement an, welches ausschließlich Mitgliedern von Bildungseinrichtungen im Rahmen des schulischen oder universitären Einsatzes angeboten wird.

2. Erwerb kostenpflichtiger Leistungspakete

2.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, zwischen verschiedenen kostenpflichtigen Leistungspaketen auszuwählen, die unterschiedliche Funktionalitäten für die Nutzung der Online-Software eröffnen. Eine Beschreibung der verschiedenen Leistungspakete und ihrer Funktionalitäten (nachfolgend „Feature-Übersicht“) findet sich auf der Website von simpleshow. Die kostenpflichtigen Leistungspakete sind:

  • Das „Business“-Abonnement
  • Das „Pro“-Abonnement
2.2 Das Vorhalten der Leistungspakete auf der Website von simpleshow stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Der Kunde gibt eine bindende Annahmeerklärung ab, indem er das ausgewählte Leistungspaket in den Warenkorb legt und sodann den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ anwählt. Der Vertrag kommt damit unmittelbar durch Anwählen dieses Buttons zustande. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen und dabei etwaige Fehler korrigieren. Die Laufzeit und Kündigung dieses Vertrages richtet sich nach Ziffer 9.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt in der Sprache, die der Kunde auf der Website von simpleshow ausgewählt hat, jedoch ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise, die auf der Website von simpleshow angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Der Kunde kann die Zahlung mit den auf der Website angebotenen Zahlungsmitteln vornehmen. Weitere Informationen zu den Zahlungsbedingungen sind auf der Website von simpleshow abrufbar.
3.3 Die Zahlung ist für den jeweils im Rahmen des Bestellvorgangs ausgewählten Zeitraum und für jeden Zeitraum einer automatischen Verlängerung nach Ziffer 9.1 Satz 2 sofort zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Voraus fällig und zahlbar und wird jeweils zu Beginn des aktuellen Jahres- oder Monatszeitraums abgebucht.
3.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch simpleshow nicht aus.

4. Benutzung der Online-Software

4.1 Die Benutzung der Online-Software erfolgt über die Website von simpleshow und ist über den Internetbrowser des Kunden ohne Zusatzsoftware möglich. Kompatibilität mit bestimmten Internetbrowsern wird nicht zugesichert. Der Download der Online-Software sowie eine Offline-Nutzung der Online-Software sind nicht gestattet.
4.2 Die Benutzung der Online-Software darf ausschließlich durch den Kunden und – sofern der Kunde keine natürliche Person ist – die für den Kunden registrierten Nutzer erfolgen. Die Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden, siehe auch Ziffer 1.2.
4.3 Für den Fall, dass das bestellte Leistungspaket die Benutzung durch ein Team vorsieht, sind die Teammitglieder durch den Kunden verbindlich zu bestimmen. Die Benutzung der Online-Software ist ausschließlich durch die von dem Kunden bestimmten Teammitglieder gestattet.
4.4 simpleshow bietet eine Upload-Option für die von dem Kunden gerenderten Videos auf YouTube. Dieser Dienst nutzt eine von YouTube bereitgestellte API. Durch die Nutzung der Funktion zum Hochladen auf YouTube erklären sich die Kunden mit den YouTube-Nutzungsbedingungen einverstanden. Weitere Informationen sind den Datenschutzhinweisen von simpleshow enthalten.

5. Rechte an der Online-Software und den Kundenvideos

5.1 Sämtliche Rechte an der Online-Software stehen exklusiv simpleshow zu. Durch die Bereitstellung von Leistungspaketen wird dem Kunden lediglich das nicht-exklusive Recht eingeräumt, die Online-Software zur Herstellung von Kundenvideos über das Internet im Rahmen des Umfangs des jeweiligen Leistungspakets zu benutzen. Soweit zur Benutzung erforderlich, darf die Online-Software in den Arbeitsspeicher des Kundenendgeräts geladen werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, dauerhafte Speicherung oder anderweitige Benutzung der Online-Software ist nicht gestattet. simpleshow behält sich insoweit sämtliche Rechte vor. Eine Offline-Bereitstellung der Online-Software, etwa durch Herunterladen oder auf einem Datenträger, erfolgt nicht
5.2 Im Hinblick auf die mit der Online-Software produzierten Kundenvideos gilt Folgendes:
5.2.1 Das Herunterladen und Abspeichern der Kundenvideos ist nur möglich und gestattet, sofern und soweit dies in der Feature-Übersicht für das jeweilige Leistungspaket vorgesehen ist. Es gelten die Qualität und Formate gemäß der jeweiligen Feature-Übersicht.
5.2.2 Sofern das jeweilige Leistungspaket, unter welchem das Kundenvideo erstellt wurde, nicht die Option „Nutze Privatsphäreeinstellungen für Deine Videos“ enthält, ist simpleshow unentgeltlich und ohne örtliche und zeitliche Beschränkung berechtigt, die Kundenvideos auf der Website von simpleshow sowie im von simpleshow betriebenen Channel auf der Plattform YouTube zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu machen. Sofern das jeweilige Leistungspaket, unter welchem das Kundenvideo erstellt wurde, die Option „Nutze Privatsphäreeinstellungen für Deine Videos“ enthält, steht es dem Kunden frei, die Veröffentlichung durch simpleshow gemäß diesem Absatz zu gestatten. Gestattet der Kunde die Veröffentlichung, so räumt der Kunde simpleshow die vorstehend genannten Rechte ein.
5.2.3 Sofern das jeweilige Leistungspaket, unter welchem das Kundenvideo erstellt wurde, nicht die Option „Entferne Wasserzeichen“ enthält, werden die Kundenvideos automatisch mit einem Wasserzeichen von simpleshow versehen.
5.2.4 Sofern das jeweilige Leistungspaket, unter welchem das Kundenvideo erstellt wurde, nicht die Option „Kommerzielle Nutzung der Videos“ enthält, ist es dem Kunden nicht gestattet, das erstellte Kundenvideo kommerziell zu verwerten. Die kommerzielle Verwertung umfasst sämtliche Nutzungen des Kundenvideos, welche die unternehmerische Tätigkeit des Kunden mit Ausnahme der Leistungserbringung gegenüber Dritten betreffen. Hierzu gehört insbesondere auch die Benutzung des Videos für die Eigenwerbung.
5.2.5 Sofern das jeweilige Leistungspaket, unter welchem das Kundenvideo erstellt wurde, nicht die Option „Gib Deine Videos an Dritte weiter“ enthält, ist es dem Kunden nicht gestattet, das erstellte Kundenvideo kommerziell zur Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten zu verwerten. Hierzu gehören insbesondere die Erbringung von Werbeleistungen für Dritte, die Erstellung von Kundenvideos, die Dritten gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung überlassen werden (z.B. Schulungsvideos, Animationen zur Einbindung in Videos Dritter etc.) sowie die Monetarisierung des Videos auf Drittplattformen, zum Beispiel YouTube. Die Monetarisierung ist jedoch bei Inanspruchnahme des „Pro“-Abonnements gestattet. Für die Einstufung als „Drittnutzung“ ist nicht relevant, ob Dritten Rechte an den Kundenvideos eingeräumt werden.
5.2.6 Der Kunde erhält die Möglichkeit, über das Feld „Beschreibung“ oder im Rahmen des sog. „Closing Frame“ auf seine Urheberschaft an dem Kundenvideo hinzuweisen. Eine darüber hinausgehende Urheberbenennung erfolgt im Falle der Veröffentlichung der Kundenvideos durch simpleshow nicht.

6. Gewährleistung

6.1 simpleshow stellt lediglich eine Möglichkeit für den Kunden zur Verfügung, unter Benutzung der Online-Software selbst Kundenvideos herzustellen. Die Leistung von simpleshow erstreckt sich demzufolge ausschließlich auf die Funktionalität und Verfügbarkeit der Online-Software, dagegen nicht auf ein bestimmtes Benutzungsergebnis. Sofern und soweit das Leistungspaket das Herunterladen der Dateien beinhaltet, gehört zur Leistung von simpleshow auch das Bereitstellen der Dateien zum Herunterladen.
6.2 Die Online-Software kann von dem Kunden über Standardinternetbrowser genutzt werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Feature-Übersicht. Die Bereitstellung des Browsers sowie einer hinreichend schnellen Internetverbindung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden und ist nicht Gegenstand der Leistungen von simpleshow. Die Bereitstellung der Online-Software erfolgt durch Zugänglichmachen der Online-Software auf dem von simpleshow genutzten Cloud Server. Die Erreichbarkeit des Servers über das Internet fällt nicht in den Verantwortungsbereich von simpleshow.
6.3 Soweit nicht anderweitig im Vertrag vereinbart, gewährleistet simpleshow nicht, dass die Online-Software 365 Tage im Jahr, 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche zur Verfügung steht. Insbesondere kann es aufgrund von Wartungsarbeiten und Softwareupdates zur vorübergehenden Nichtverfügbarkeit der Online-Software kommen.
6.4 Die Leistung von simpleshow ist nur mangelhaft, wenn diese in wesentlichen Punkten von der Feature-Übersicht des jeweiligen Leistungspakets negativ abweicht. simpleshow ist berechtigt die Leistungspakete und die darin enthaltenen Funktionalitäten fortzuentwickeln, soweit sich hierdurch der Nutzungsumfang für den Kunden nicht wesentlich verschlechtert.
6.5 Bei dem Leistungspaket „Free“ handelt es sich um eine kostenlose Möglichkeit, die Online-Software mit beschränkten Funktionalitäten testen zu können. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung von simpleshow, auf die kein Anspruch besteht. simpleshow ist jederzeit berechtigt, das „Free“ Leistungspaket abzuschalten oder dessen Funktionalitäten zu ändern. Gewährleistungsansprüche für den Fall, dass das Leistungspaket „Free“ nicht, nicht mehr oder nicht wie beschreiben zur Verfügung steht, bestehen nicht.

7. Rechte Dritter

7.1 simpleshow gewährleistet, dass die Online-Software frei von Rechten Dritter ist. Für den Fall, dass Dritte berechtigterweise Ansprüche an der Online-Software geltend machen, durch welche die Benutzung der Online-Software durch den Kunden beeinträchtigt wird, ist simpleshow berechtigt, nach eigenem Ermessen die Online-Software zu ändern, so dass diese die Drittrechte nicht mehr verletzt, von dem Dritten die erforderlichen Lizenzen zu erwerben oder eine alternative Software mit einem in allen wesentlichen Punkten mit der Online-Software vergleichbaren Leistungsumfang zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass dies nicht möglich oder für simpleshow unzumutbar sein sollte, ist simpleshow berechtigt, die betroffenen Leistungspakete außerordentlich fristlos zu kündigen. In diesem Fall werden Vorauszahlungen für Nutzungszeiträume, in denen die Online-Software aufgrund der Kündigung nicht mehr genutzt werden kann, zurückerstattet.
7.2 Der Kunde gewährleistet, dass er bei der Erstellung der Kundenvideos keine Rechte Dritter verletzt oder in sonstiger Weise gegen geltendes Recht verstößt. Dies gilt insbesondere für die Verwendung von urheber-, design- oder markenrechtlich geschützten Inhalten sowie beleidigenden, strafbaren, persönlichkeitsrechtsverletzenden oder in sonstiger Weise rechtswidrigen Inhalten der Kundenvideos. Der Kunde stellt simpleshow, deren Organe, Angestellte und Beauftragte von sämtlichen Kosten und Schäden frei, die aus einem Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten des Kunden resultieren. Dies beinhaltet auch die Erstattung angemessener Rechtsverfolgungskosten.

8. Widerrufsrecht

8.1 Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das simpleshow im Rahmen des Vertragsschlusses informiert.
8.2 Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 5 BGB bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, wenn simpleshow mit der Vertragserfüllung begonnen hat, der Kunde eine Bestätigung nach § 312f BGB erhalten hat und der Kunde bei Vertragsschluss durch Setzen der entsprechenden Häkchen im Bestellprozess erklärt und bestätigt hat, dass er ausdrücklich dem Beginn der Vertragserfüllung durch den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmt und dass er Kenntnis davon hat, dass durch seine Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt.

9. Laufzeit und Kündigung

9.1 Die Leistungspakete haben eine unbestimmte Laufzeit und können durch beide Parteien jederzeit zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraums (Jahr oder Monat, je nachdem, ob ein jährliches oder monatliches Abonnement gewählt wurde) ordentlich gekündigt werden. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr bzw. bei monatlichem Abonnement um einen weiteren Monat.
9.2 Für den Fall, dass der Kunde während eines laufenden Vertragszeitraums ein höherpreisiges Leistungspaket bestellt, wird das bestehende niedrigpreisigere Leistungspaket automatisch gekündigt. Eventuell bereits geleistete Zahlungen für Zeiträume, in denen das niedrigpreisigere Leistungspaket nicht mehr genutzt werden kann, werden dem Kunden zurückerstattet oder – nach Wahl von simpleshow – auf die Nutzungsgebühr für das höherpreisige Leistungspaket angerechnet. Die Bestellung des höherpreisigen Leistungspakets erfolgt für einen eigenen monatlichen oder jährlichen Vertragszeitraum und nicht für die Restlaufzeit des niedrigpreisigeren Leistungspakets.
9.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch simpleshow liegt insbesondere vor, wenn
9.3.1 der Kunde mit der Bezahlung des Entgelts für mehr als zwei Abrechnungszeiträume im Verzug ist;
9.3.2 die von dem Kunden erstellten Kundenvideos Inhalte enthalten, die Schutzrechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche, insbesondere strafrechtliche, Bestimmungen verstoßen;
9.3.3 der Kunde entgegen Ziffer 1.2 unbefugt seinen Nutzernamen und/oder sein Passwort weitergibt;
9.3.4 der Betrieb der Online-Software durch simpleshow insgesamt eingestellt wird. In diesem Fall werden Vorauszahlungen für Nutzungszeiträume, in denen die Online-Software aufgrund der Kündigung nicht mehr genutzt werden kann, zurückerstattet.
9.4 Im Kündigungsfall erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Online-Software. Ein Anspruch auf dauerhafte Abrufbarkeit der Kundenvideos nach der Kündigung besteht nicht.

10. Verbraucherinformationen

10.1 simpleshow unterrichtet den Kunden hiermit nach § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB und Art. 246c EGBGB wie folgt:
10.2 Wenn Sie auf das Feld mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“, klicken, geben Sie ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.
10.3 Diese AGB stehen Ihnen zum jederzeitigen Download auf unserer Website (https://simpleshow.com/de/allgemeine_geschaeftsbedingungen/) zur Verfügung und können mit jedem gängigen Internet-Browser abgerufen und eingesehen werden. Die Einzelheiten zu Ihrem jeweiligen Vertrag, vor allem also Art und Anzahl der bestellten Produkte und Preise, stehen Ihnen auf unserer Website (https://simpleshow.com/de/) dauerhaft zur Einsicht zur Verfügung, wenn Sie in Ihrem Nutzerprofil auf „Einstellungen“ und dann „Zahlungsinformationen“ klicken.
10.4 Durch die Funktion „Bestellung prüfen“ vor der Bestellung eines kostenpflichtigen Leistungspakets haben Sie die Möglichkeit, Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung zu erkennen und zu berichtigen.
10.5 Der Vertragsschluss kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

11. Streitbeilegung

11.1 Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Anhang 2: Leistungen für Unternehmer

I.
Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen für Leistungen für Unternehmer

1. Anwendbare Regelungen; Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Zurverfügungstellung der Software und die Erbringung von Services (im Folgenden auch „Leistungen für Unternehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund eines gesonderten Vertrages zwischen dem Kunden und simpleshow entsprechend Ziffer I. 2. Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen der AGB gelten die Regelungen dieses Anhangs 2.
1.2 Nutzt ein Kunde die Leistungen für Unternehmer aus einer anderen Region als der Europäischen Union, wird die jeweils in dieser Ziffer als zuständig bezeichnete ausländische Tochtergesellschaft von simpleshow Vertragspartner des Kunden und wird im Folgenden auch als simpleshow bezeichnet. Zuständig sind:
  • Vereinigte Staaten von Amerika: simpleshow USA Corp., 114 NW 25TH St Miami, FL, 33127-4418, USA
  • Vereinigtes Königreich: simpleshow UK Ltd., 22-25 Portman Close, Suite F6 London, W1H 6BS United Kingdom
  • Japan: simpleshow Japan, Inc., 101,4-5-25 Minamiaoyama, Minato-ku, Tokyo, Japan 107-0062
  • Volksrepublik China und Hong Kong: simpleshow asia Ltd., 9/F, V-Point 18 Tang Lung Street, Causeway Bay, Hong Kong
  • Singapur: Simpleshow Asia Pte. Ltd., 230 Victoria Street, #15-01/08, Bugis Junction, Singapore 188024
  • Malaysia: Simpleshow Malaysia Sdn. Bhd., Common Ground, Unit 39-2 Q Sentral, 2A, Jalan Stesen Sentral 2, Kuala Lumpur Sentral 50470, Kuala Lumpur.
  • Nutzt ein Kunde die Leistungen für Unternehmer außerhalb der Europäischen Union und der vorstehend aufgeführten Regionen, wird die simpleshow GmbH Vertragspartner.
    1.3 Soweit sich der Vertrag auf die Nutzung der Software bezieht, gelten zudem die Regelungen des Abschnitts II.
    1.4 Soweit sich der Vertrag auf die Bereitstellung von Services bezieht, gelten zudem die Regelungen des Abschnitts III.
    1.5 Zur Klarstellung: Der Vertrag kann sich sowohl auf die Nutzung der Software im Rahmen einer Enterprise-Lizenz als auch die Bereitstellung von Services beziehen.

    2. Angebote/Vertragsschluss

    2.1 simpleshow übermittelt dem Kunden ein Angebot auf Basis des vorausgegangenen Beratungsgesprächs und/oder der vom Kunden ausgefüllten Fragebögen zu Lerninhalten und technischen Voraussetzungen. Bestandteil hiervon sind:
  • der angebotene Vertrag samt etwaiger Anlagen („Vertrag“)
  • das Preis- und Mengenangebot von simpleshow („Angebot“)
  • diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung
  • Soweit sich der Vertrag auf die Nutzung der Software bezieht: Die unter https://simpleshow.com/de/leistungsbeschreibung-enterprise/ abrufbare Beschreibung der Software und ihrer Funktionalitäten im Rahmen des Leistungspakets Enterprise beschrieben werden („Leistungsbeschreibung“),
  • Soweit sich der Vertrag auf die Bereitstellung von Services bezieht: die Anlagen „Nutzungsrechte“ „Werkstufen“ jeweils in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung sowie ggf. ein individuell vereinbarter Zeitplan
  • – zusammen die „Angebotsdokumente“ –
  • 2.2 Abweichende AGB des Kunden oder Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn simpleshow deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere liegt kein Einverständnis in deren Geltung vor, wenn simpleshow auf Schreiben des Kunden oder Dritter Bezug nimmt, welche AGB des Kunden enthalten oder darauf verweisen.
    2.3 Die vorliegenden AGB und die Anlagen „Nutzungsrechte“ und „Werkstufen“ sind unter https://simpleshow.com/de/allgemeine_geschaeftsbedingungen/ abrufbar und können dort ausgedruckt und/oder dauerhaft gespeichert werden. Die Angebotsdokumente werden (mit Ausnahme der AGB und deren Anlagen) individuell erstellt und dem Kunden per E-Mail zum Ausdrucken und/oder zur dauerhaften Speicherung übermittelt,
    2.4 Der Kunde hat Gelegenheit, die Angebotsdokumente sorgfältig zu prüfen. Soweit auf dem Angebot nichts Abweichendes vermerkt ist, hält sich simpleshow 60 (sechzig) Werktage an das Angebot zum Vertragsschluss gebunden.
    2.5 Soweit sich der Vertrag auf die Nutzung der Software bezieht, wird im jeweiligen Angebot festgelegt, ob und in welchem Umfang für den Vertrag ein Preismodell auf Grundlage der Anzahl der Nutzer („User Based“) und/oder auf Grundlage der Anzahl der erstellen Videos („Volume Based“) gilt.
    2.6 Soweit sich der Vertrag auf die Bereitstellung von Services bezieht, soll das jeweilige Angebot eine Beschreibung des Umfangs der Dienstleistungen, sowie die vereinbarte Vergütung festgelegen.
    2.7 The contract is concluded as soon as the offer countersigned by the customer is received by simpleshow in the original, as a fax or by e-mail in machine-readable form (acceptance of the offer) or an order (purchase order) by the customer with reference to the offer and these GTC is received by simpleshow in the original, as a fax or by e-mail in machine-readable form and simpleshow confirms this order in the same form.
    2.8 Der Vertrag ist geschlossen, sobald das vom Kunden gegengezeichnete Angebot im Original, als Telefax oder per E-Mail in maschinenlesbarer Form bei simpleshow eingeht (Annahme des Angebots) oder eine Bestellung (Purchase Order) des Kunden unter Verweis auf das Angebot und diese AGB bei simpleshow im Original, als Telefax oder per E-Mail in maschinenlesbarer Form eingeht und simpleshow diese Bestellung in der gleichen Form bestätigt.

    3. Rechnungsstellung & Zahlung

    3.1 Die Entgelte und Zahlungstermine ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
    3.2 simpleshow stellt ihre Rechnungen grundsätzlich per E-Mail. Der Kunde erklärt sich aber damit einverstanden, Rechnungen per E-Mail, in Papierform oder durch die Einstellung in ein Kundenportal zu erhalten.
    3.3 Soweit sich der Vertrag auf die Nutzung der Software bezieht, kann im jeweiligen Vertrag auch eine nachträgliche Rechnungstellung für die Überschreitung der vereinbarten Anzahl an Videos oder Nutzern vereinbart werden.
    3.4 Rechnungen sind nach Rechnungsstellung innerhalb der im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist fällig und vollständig durch Überweisung zu begleichen. Ist im Vertrag keine Zahlungsfrist vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch simpleshow nicht aus.
    3.5 simpleshow ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird der Kunde über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Soweit bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, ist simpleshow berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    3.6 Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn sie dem Konto von simpleshow gutgeschrieben sind.
    3.7 Bei Zahlungsverzug kann simpleshow je berechtigter Mahnung eine pauschale Gebühr in Höhe von 5,- Euro in Rechnung stellen.

    4. Gegenseitiges Stillschweigen

    4.1 Soweit die Parteien im Rahmen der Vertragsdurchführung Kenntnisse über vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei erlangen, die nicht ohnehin bereits veröffentlicht oder öffentlich bekannt sind, vereinbaren sie darüber Stillschweigen.
    4.2 Ausgenommen hiervon sind Offenlegungen von Informationen aufgrund von gesetzlichen Pflichten oder behördlichen Anordnungen.

    5. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten

    Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

    6. Gerichtsstandsvereinbarung

    Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und simpleshow der Sitz von simpleshow.

    II.
    Abschnitt 2: Besondere Bestimmungen für die Nutzung der Software im Rahmen einer Enterprise-Lizenz

    1. Laufzeit und Kündigung

    1.1 Das Vertragsverhältnis hat, soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt, eine unbestimmte Laufzeit und kann durch beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraums ordentlich gekündigt werden. Mangels Kündigung bzw. bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein weiteres Vertragsjahr. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen, wobei die Übersendung eines unterzeichneten Kündigungsschreibens als PDF-Scan per E-Mail ausreichend ist.
    1.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch simpleshow liegt insbesondere vor, wenn
    1.2.1 der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als vier Wochen im Verzug ist;
    1.2.2 die vom Kunden mit der Software erstellten Kundenvideos Inhalte enthalten, die Schutzrechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche, insbesondere strafrechtliche, Bestimmungen verstoßen;
    1.2.3 der Betrieb der Software durch simpleshow insgesamt eingestellt wird. In diesem Fall werden Vorauszahlungen für Nutzungszeiträume, in denen die Software aufgrund der Kündigung nicht mehr genutzt werden kann, zurückerstattet.
    1.3 Im Kündigungsfall erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. Dies gilt nicht für den Fall der Kündigung durch simpleshow aus wichtigem Grund und nicht, solange sich der Kunde im Zahlungsrückstand befindet. Ein Anspruch auf dauerhafte Abrufbarkeit der mit der Software erstellten Kundenvideos nach der Kündigung besteht nicht.

    2. Benutzerkonto

    2.1 Für die Benutzung der Software ist die Einrichtung eines oder mehrerer Benutzerkonten auf der Website von simpleshow erforderlich. Der Kunde informiert simpleshow über den Nutzer (Email-Adresse) des Administrator-Kontos, welchem simpleshow zum Startzeitpunkt der Nutzungslizenz die entsprechenden Funktionalitäten zuweist. Über dieses Administrator-Konto kann der Kunde dem Team weitere Nutzer („Teammitglieder“) hinzufügen. Alternativ kann der Nutzer den simpleshow-Ansprechpartner um eine Hinzufügung bitten. Teammitglieder können nur Arbeitnehmer oder sonst im Auftrag des Kunden oder eines Mitglieds der Kunden-Gruppe (wie in Ziffer II. 3.2 definiert) tätige Personen sein.
    2.2 Der Kunde hat die zu seinen Benutzerkonten gehörenden Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass dies auch für die Benutzerkonten der Teammitglieder geschieht. Die Teammitglieder müssen im Rahmen ihres Anmeldungsprozesses ebenfalls diese AGB akzeptieren.

    3. Benutzung der Software

    3.1 Die Benutzung der Software erfolgt über die Website von simpleshow und ist über den Internetbrowser des Kunden ohne Zusatzsoftware möglich. Kompatibilität mit bestimmten Internetbrowsern wird nicht zugesichert. Der Download der Software sowie eine Offline-Nutzung der Software sind nicht gestattet.
    3.2 Durch die Software wird es dem Kunden und seinen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG („Kunden-Gruppe“) vorbehaltlich der in Ziffer II 3.3 und II. 3.4 enthaltenen Regelungen ermöglicht, eine unbegrenzte Anzahl von Kundenvideos (jeweils auch „Projekte“) zu erstellen. Die Erstellung eines Projekts wird abgeschlossen, indem der jeweilige Nutzer auf die Schaltfläche „Video fertigstellen“ klickt (dieser Vorgang „fertigstellen“ oder „Fertigstellung“). Dasselbe Projekt kann auch mehrfach fertiggestellt werden,
    3.3 Im Falle der Vereinbarung des User Based-Preismodells gilt Folgendes:
    3.3.1 Die Benutzung der Software erfolgt durch ein vom Kunden bestimmtes Team; dem Team können maximal die im Vertrag genannte Anzahl von Nutzern angehören. Die Teammitglieder sind durch den Kunden, alternativ durch den simpleshow-Ansprechpartner, über das Benutzerkonto zu benennen und einzuladen. Teammitglieder können sich dann auf Basis der Einladung nach eigener Registrierung eigene Benutzerkonten einrichten. Die Benutzung der Software ist ausschließlich durch die Teammitglieder gestattet. Mit der erstmaligen Benennung der Teammitglieder sind diese verbindlich für die Vertragslaufzeit festgelegt; Änderungen sind ausschließlich nach den Regelungen des nachfolgenden Unterabsatzes zulässig.
    3.3.2 Die Beendigung der Teammitgliedschaft eines Nutzers („bisheriger Nutzer“) und Begründung der Teammitgliedschaft eines anderen Nutzers („künftiger Nutzer“) – Austausch von Teammitgliedern – ist nur dann zulässig, wenn das Vertragsverhältnis des bisherigen Nutzers mit dem Kunden beendet ist oder für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ruht. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsortes des bisherigen Nutzers, ist ein Austausch von Teammitgliedern nicht zulässig. Der Kunde hat simpleshow unverzüglich über einen Austausch von Teammitgliedern in Textform zu unterrichten. Der Kunde hat simpleshow hiervon unabhängig auf Verlangen von simpleshow und in von simpleshow festzulegender Art und Weise Auskunft über die aktuellen Nutzer und einen etwaigen Austausch von Nutzern zu erteilen. Im Falle eines unzulässigen Austauschs von Teammitgliedern ist der Kunde verpflichtet, an simpleshow einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe der auf einen Nutzer entfallenden Lizenzgebühren für die Dauer der unzulässigen Übertragung der Lizenz zu zahlen. Der Nachweis eines geringen Schadens steht dem Kunden offen.
    3.4 Im Falle der Vereinbarung des Volume Based-Preismodells gilt Folgendes:
    3.4.1 Es kann eine unlimitierte Zahl an Teammitgliedern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 bis 4 der Ziffer II. 3.3.1 gelten entsprechend.
    3.4.2 Im jeweiligen Vertrag wird für jedes Vertragsjahr ein Kontingent für zu erstellende Video-Projekte festgelegt. Inwieweit das vereinbarte Kontingent ausgeschöpft wurde, wird durch den Verbrauch von sog. Credits ermittelt, wobei die Anzahl der Credits am Beginn eines Vertragsjahres zunächst der Anzahl des bestellten Kontingents entspricht. Zur Klarstellung: Der Verbrauch aller Credits in einem Vertragsjahr steht der weiteren Inanspruchnahme der Software durch den Kunden nicht entgegen, sondern ist lediglich für die Berechnung der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Vergütung relevant.
    3.4.3 Für jedes Unternehmen der jeweiligen Kunden-Gruppe, das Bestellungen aufgrund eines jeweiligen Vertrages aufgibt, wird das vereinbarte Kontingent und der Verbrauch der Credits separat berechnet.
    3.4.4 Für die Fertigstellung eines Projekts wird der Verbrauch eines Credits für das jeweils laufende Vertragsjahr berechnet. Wird dasselbe Projekt innerhalb eines Vertragsjahres mehrfach fertiggestellt, wird hierfür grundsätzlich kein weiterer Credit berechnet, sofern und soweit die mehrfache Fertigstellung eines Projekts nicht missbräuchlich zur Einsparung von Credits erfolgt. Eine missbräuchliche mehrfache Fertigstellung ist dann anzunehmen, wenn der Inhalt des Projekts so wesentlich geändert wird, dass nicht das ursprüngliche Projekt fortentwickelt wird, sondern ein neuer Inhaltsschwerpunkt entsteht. Wird ein Projekt (bzw. Kundenvideo) in einem Vertragsjahr fertiggestellt, das bereits in einem vorhergegangenen Vertragsjahr fertiggestellt wurde, wird hierfür im laufenden Vertragsjahr ein weiterer Credit berechnet. Wird eine Version eines bereits fertiggestellten Projekts in einer anderen Sprache erneut fertiggestellt („Language Version“), wird hierfür eine im Vertrag vereinbarte Zahl von Credits berechnet, unabhängig davon ob die Erstellung der Language Version im gleichen Vertragsjahr wie die ursprüngliche Version erfolgt oder in einem späteren Vertragsjahr. Wenn der Kunde eine oder mehrere Language Versionen nicht über die in der Software vorgesehene Funktion durch Klicken auf das Feld [„Übersetzen“] genutzt, sondern eigenhändig eine Language Version erstellt („manuelle Language Version“), so hat der Kunde simpleshow dies spätestens zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres mitzuteilen. Im Zweifelsfall trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass es sich bei einem fertiggestellten Projekt um eine manuelle Language Version gehandelt hat.

    4. Rechte an der Software und den Kundenvideos

    4.1 Sämtliche Rechte an der Software stehen exklusiv simpleshow zu. Durch die Bereitstellung der Leistungspakete wird dem Kunden lediglich das nicht-exklusive Recht eingeräumt, die Software zur Herstellung von Kundenvideos über das Internet im Rahmen des Umfangs des Leistungspakets „Enterprise“ zu benutzen. Soweit zur Benutzung erforderlich, darf die Software in den Arbeitsspeicher des Kundenendgeräts geladen werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, dauerhafte Speicherung oder anderweitige Benutzung der Software ist nicht gestattet. simpleshow behält sich insoweit sämtliche Rechte vor. Eine Offline-Bereitstellung der Software, etwa durch Herunterladen oder auf einem Datenträger, erfolgt nicht.
    4.2 Vorbehaltlich der einzelvertraglich sowie in diesen AGB vorgesehenen Einschränkungen stehen die Rechte an den mit der Software produzierten Kundenvideos dem Kunden zu. Dies gilt nicht für sogenannte Illustrationen (in der Software standardmäßig enthaltene Zeichnungen, z.B. Symbol für „Uhr“ oder „Geld“ etc.) sowie sonstige Vorlagen für interaktive Anwendungen, die dem Kunden durch die Software als Gestaltungselemente vorgeschlagen und vom Kunden eingesetzt werden können. simpleshow behält sich sämtliche Rechte an derartigen Illustrationen und sonstigen Vorlagen vor. Der Kunde ist folglich nicht berechtigt, die Illustrationen unabhängig von den Kundenvideos zu benutzen oder zu verwerten, etwa durch Integrierung in andere Medien. Gleiches gilt für Fälle, in denen sich Kundenvideos oder deren Ausschnitte auf die Darstellung von Illustrations-Effekten oder sonstigen Vorlagen beschränken.
    4.3 Im Hinblick auf die mit der Software produzierten Kundenvideos gilt Folgendes:
    4.3.1 Das Herunterladen und Abspeichern der Kundenvideos ist nur in den in der Leistungsbeschreibung genannten Qualität und Formaten möglich.
    4.3.2 Die Software enthält die Option „Nutze Privatsphäreeinstellungen für Deine Videos“. Dem Kunden steht es frei, diese Option für einzelne Kundenvideos zu deaktivieren. Bei vom Kunden mit der Software hergestellten Kundenvideos, bei denen die Option deaktiviert ist, ist simpleshow unentgeltlich und ohne örtliche und zeitliche Beschränkung berechtigt, die Kundenvideos auf der Website von simpleshow sowie im von simpleshow betriebenen Channel auf der Plattform YouTube zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu machen.
    4.3.3 Der Kunde ist berechtigt, die von ihm mittels der Software hergestellten Kundenvideos kommerziell zu verwerten. Die kommerzielle Verwertung umfasst sämtliche Nutzungen des Kundenvideos, welche die unternehmerische Tätigkeit des Kunden betreffen, einschließlich der Benutzung des Kundenvideos für die Eigenwerbung, zur Erbringung von Werbeleistungen für Dritte sowie die Erstellung von Kundenvideos, die Dritten gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung überlassen werden (z.B. Schulungsvideos, Animationen zur Einbindung in Videos Dritter etc.) sowie die Monetarisierung des Kundenvideos auf Drittplattformen, zum Beispiel YouTube. Abweichend hiervon kann ein Kundenvideo, das auf Wunsch des Kunden von einem professionellen Sprecher eingesprochen wurde, nur als Paid Media eingesetzt, an einem Point of Sale genutzt, auf Drittplattformen monetarisiert und/oder für die Massenwerbung (z. B. Kino, Fernsehen) eingesetzt werden, wenn hierfür eine separate Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen professionellen Sprecher getroffen wird. Eine separate Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen professionellen Sprecher ist auch erforderlich, wenn Zusatzversionen von Kundenvideos (Beispiel: eine Kopie eines fertigen Projekts wird erstellt und Bildmaterial oder ein Logo ausgetauscht) erstellt werden.
    4.3.4 Der Kunde erhält die Möglichkeit, über das Feld „Beschreibung“ oder im Rahmen des sog. „Closing Frame“ auf seine Urheberschaft an dem Kundenvideo hinzuweisen. Eine darüber hinausgehende Urheberbenennung erfolgt im Falle der Veröffentlichung der Kundenvideos durch simpleshow nicht.

    5.Gewährleistung

    5.1 simpleshow stellt lediglich eine Möglichkeit für den Kunden zur Verfügung, unter Benutzung der Software selbst Kundenvideos herzustellen. Die Leistung von simpleshow erstreckt sich demzufolge ausschließlich auf die Funktionalität und Verfügbarkeit der Software, dagegen nicht auf ein bestimmtes Benutzungsergebnis. Im Rahmen des Leistungspakets „Enterprise“ gehört zur Leistung von simpleshow auch das Bereitstellen der Dateien zum Herunterladen.
    5.2 Die Software kann vom Kunden über Standardinternetbrowser genutzt werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Bereitstellung des Browsers sowie einer hinreichend schnellen Internetverbindung ist Sache des Kunden und nicht Gegenstand der Leistungen von simpleshow. Die Bereitstellung der Software erfolgt durch Zugänglichmachen der Software auf dem von simpleshow genutzten Cloud Server. Die Erreichbarkeit des Servers über das Internet fällt nicht in den Verantwortungsbereich von simpleshow.
    5.3 simpleshow gewährleistet nicht, dass die Software 365 Tage im Jahr, 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche zur Verfügung steht. Insbesondere kann es aufgrund von Wartungsarbeiten und Softwareupdates zur vorübergehenden Nichtverfügbarkeit der Software kommen.
    5.4 Die Leistung von simpleshow ist nur mangelhaft, wenn diese in wesentlichen Punkten von der Leistungsbeschreibung negativ abweicht. simpleshow ist berechtigt die Software fortzuentwickeln, soweit sich hierdurch der Nutzungsumfang für den Kunden nicht wesentlich verschlechtert.

    6. Rechte Dritter

    6.1 simpleshow gewährleistet, dass die Software frei von Rechten Dritter ist. Für den Fall, dass Dritte berechtigterweise Ansprüche an der Software geltend machen, durch welche die Benutzung der Software durch den Kunden beeinträchtigt wird, ist simpleshow berechtigt, nach eigenem Ermessen die Software zu ändern, so dass diese die Drittrechte nicht mehr verletzt, von dem Dritten die erforderlichen Lizenzen zu erwerben oder eine alternative Software mit einem in allen wesentlichen Punkten mit der Software vergleichbaren Leistungsumfang zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass dies nicht möglich oder für simpleshow unzumutbar sein sollte, ist simpleshow berechtigt, die betroffenen Leistungspakete außerordentlich fristlos zu kündigen. In diesem Fall werden Vorauszahlungen für Nutzungszeiträume, in denen die Software aufgrund der Kündigung nicht mehr genutzt werden kann, zurückerstattet.
    6.2 Der Kunde gewährleistet, dass er bei der Erstellung der Kundenvideos keine Rechte Dritter verletzt oder in sonstiger Weise gegen geltendes Recht verstößt. Dies gilt insbesondere für die Verwendung von urheber-, design- oder markenrechtlich geschützten Inhalten sowie beleidigenden, strafbaren, persönlichkeitsrechtsverletzenden oder in sonstiger Weise rechtswidrigen Inhalten der Kundenvideos. Der Kunde stellt simpleshow, deren Organe, Angestellte und Beauftragte von sämtlichen Kosten und Schäden frei, die aus einem Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten des Kunden resultieren. Dies beinhaltet auch die Erstattung angemessener Rechtsverfolgungskosten.

    III.
    Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen für Services

    1. Begriff der Produktion, Produktionsbeginn und -ende, Briefingtermin, Timeline und Zeitplan

    1.1 Eine “Produktion” im Sinne dieses Abschnitts ist die Erstellung eines Videoclips bzw. einer interaktiven Anwendung (z.B. „simpleshow interactive“) oder einer sonstigen Nebenleistung zur Software (z.B. Illustrationspakete, professionelle Sprachaufnahmen oder individuelle Animationen) nach den Wünschen des Kunden. Für Produktionen gelten dieselben Regelungen gemäß dieser AGB, die für Kundenvideos gelten, soweit nicht in diesem Abschnitt III. anderweitig geregelt.
    1.2 Jede Produktion beginnt mit der Vereinbarung eines Briefingtermins, in welchem der jeweilige Inhalt der Produktion besprochen wird. Die Produktion ist mit Abnahme der jeweils letzten Werkstufe (vgl. unten Ziffer III. 3.4.3) abgeschlossen.
    1.3 In jenem Briefingtermin legt simpleshow in Absprache mit dem Kunden zudem verbindlich den zeitlichen Rahmen der vertragsgegenständlichen Produktion(en) fest:
    1.3.1 Für jede einzelne Produktion wird in angemessener Frist nach dem Briefingtermin ein detaillierter Ablaufplan für die Durchführung jener Produktion festgelegt (“Timeline”).
    1.3.2 Sind mehrere Produktionen Vertragsgegenstand, wird zudem spätestens im Rahmen des Briefingtermins ein Zeitplan für die Durchführung der gesamten Beauftragung festgelegt (“Zeitplan”). Darin wird durch verbindliche Benennung der jeweiligen Kalenderwochen bestimmt, wann einzelne vertragsgegenständliche Produktionen zu beginnen und/oder abzuschließen sind. Der Zeitplan dient beiden Parteien zur Vorausplanung der jeweils bereitzustellenden Kapazitäten. Der Zeitplan wird nach dem Briefingtermin von simpleshow per E-Mail an den Kunden übermittelt. Er ist vom Kunden zu unterzeichnen und per Telefax oder PDF-Scan in gut lesbarer Qualität an simpleshow zu übermitteln.

    2. Pflichten von simpleshow

    2.1 simpleshow verpflichtet sich zur Durchführung und/oder Bereitstellung der im Angebot aufgelisteten Produktion bzw. daraus entnommener Inhalte (z.B. einzelner Zeichnungen). Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, erfolgt die Produktion/Bereitstellung wie im Angebot beschrieben und zu den dort angegebenen Preisen. Der Kunde erkennt die redaktionelle und künstlerische Freiheit von simpleshow (»simpleshow-Stil«) ausdrücklich an.
    2.2 simpleshow ist zur Einhaltung der Timeline und/oder des individuell festgelegten Zeitplans nur verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits die unter Ziffer III. 3 aufgeführten Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt.
    2.3 simpleshow verpflichtet sich zur Einräumung der Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Inhalten gemäß dem laut Angebot ausgewählten und in der Anlage „Nutzungsrechte“ beschriebenen Umfang und unter den dort aufgeführten Bedingungen.

    3. Pflichten des Kunden

    3.1 Mitwirkungspflichten

    Voraussetzung für die zügige und professionelle Erstellung individueller Inhalte für den Kunden ist dessen zuverlässige Mitwirkung am Produktionsprozess insbesondere nach Maßgabe der folgenden Regelung:
    3.1.1 Es ist vom Kunden für die Dauer der Zusammenarbeit ein mit dem Vertragsgegenstand jeweils vertrauter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner zu benennen. Im Falle der (vorübergehenden) Verhinderung ist – wenn anderenfalls die Einhaltung der jeweiligen Timeline und/oder des Zeitplans gefährdet wäre – eine geeignete Vertretung zu benennen. Diese muss insbesondere in der Lage und autorisiert sein, die jeweils vorliegende Werkstufe zu prüfen und abzunehmen (vgl. unten Ziffer III. 3.4).
    3.1.2 Die Kommunikation zwischen dem Kunden und simpleshow erfolgt möglichst per E-Mail. Der Kunde hat daher sicherzustellen, dass ihm die E-Mails von simpleshow tatsächlich zur Kenntnis gelangen können (und nicht etwa in einen „Spam“-Ordner o.ä. umgeleitet werden). Zusätzlich können die Parteien auch telefonisch miteinander kommunizieren.
    3.1.3 Auf Anfrage von simpleshow sind etwaige für die Produktion benötigte fehlende Informationen und/oder Materialien unverzüglich zu übermitteln und etwaige ausstehende Entscheidungen des Kunden unverzüglich zu fällen und mitzuteilen.
    3.1.4 Auf etwaige die Durchführung des Vertrages betreffende Probleme auf Seiten des Kunden hat dieser simpleshow unverzüglich und unaufgefordert hinzuweisen.
    3.1.5 Der Kunde ist für den Inhalt der von ihm beauftragten Produktion selbst verantwortlich. Es ist seine Pflicht sicherzustellen, dass durch die Produktion und/oder deren Veröffentlichung wegen der vom Kunden gewünschten Aussagen und/oder vom ihm bereitgestellten Materialien (wie z.B. Referenzbilder und -videos, Grafiken und Designvorgaben) keine Rechte Dritter (insb. Markenrechte, Persönlichkeitsrechte) oder gesetzliche Vorschriften (insb. Wettbewerbsrecht) verletzt werden.
    3.2 Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten

    Die Produktion von Inhalten erfordert wegen der großen Nachfrage und der damit einhergehenden Vielzahl von parallel und/oder nacheinander laufenden Produktionen ein hohes Maß an Organisation und (Voraus-)Planung von simpleshow:
    3.2.1 Wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht trotz ausdrücklicher Aufforderung durch simpleshow (per E-Mail) nicht (rechtzeitig) erfüllt und dadurch die Einhaltung der Timeline(s) und/oder Zeitpläne der Produktionen Dritter (anderer Kunden) gefährdet erscheint, ist simpleshow berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarte Timeline und/oder den vereinbarten Zeitplan durch einseitige Erklärung aufzuheben.
    3.2.2 In diesem Fall ist von den Parteien eine neue Timeline und/oder ein neuer Zeitplan festzulegen, welche(r) jedoch in der simpleshow-Projektplanung hinsichtlich der Timeline und/oder des Zeitplans wie ein neues Projekt behandelt wird. Mit anderen Worten: In jenem Fall wird die Produktion pausiert und erst weitergeführt, wenn sie gemäß der dann neu in Absprache mit dem Kunden festzulegenden Kapazitätsplanung von simpleshow wieder durchführbar ist. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass dies zu erheblichen Verzögerungen führen kann.
    3.2.3 Wenn der Kunde die Verletzung der Mitwirkungspflicht und damit die Aufhebung der ursprünglichen Timeline und/oder des Zeitplans zu vertreten hat, kann simpleshow nach ihrer Wahl, (i) die Erstattung des durch die Neufestlegung entstehenden Aufwands verlangen, (ii) nach Ablauf von sechs Monaten nach dem jeweiligen Vertragsschluss die vereinbarte Vergütung abrechnen oder (iii) mit dem Kunden einen neuen Zeitplan vereinbaren. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass simpleshow ein geringerer als der dann geltend gemachte Aufwand entstanden ist. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass simpleshow im Falle einer Verzögerung des jeweiligen Produktionsendes um vier Wochen oder mehr gem. nachstehend Ziffer III. 3.5.3 berechtigt ist, die noch offene Vergütung für die jeweilige Produktion in Rechnung zu stellen.
    3.3 Kostentragung beim Erwerb zusätzlicher Lizenzen

    Soweit der Kunde eine Gestaltung der Produktion wünscht, welche den Erwerb von Nutzungsrechten Dritter erfordert (z.B. Erwerb einer Schriftlizenz, Musiklizenz, Lizenz zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder von Marken oder Designs Dritter) hat der Kunde die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Zur Klarstellung: der mit dem Kunden vereinbarte Preis bleibt gleich, eine Anrechnung einer etwaigen Kostenersparnis erfolgt nicht.
    3.4 Pflicht zur Abnahme der vertragsgemäß erstellten Werkstufen, Vergütungspflicht für nachträgliche Änderungen und Abschluss der Produktion
    3.4.1 Soweit die Produktion von Inhalten gemäß der Anlage “Werkstufen” in mehreren Stufen erfolgt, wird simpleshow die jeweils fertiggestellte Werkstufe zur Abnahme übermitteln. Der Kunde hat dann unverzüglich zu überprüfen, ob die vorliegende Werkstufe dem entspricht, was vereinbart war.
    3.4.2 Der Kunde hat sämtliche konkreten Beanstandungen unverzüglich in Textform (E-Mail) mitzuteilen. Soweit es sich nicht um unerhebliche Abweichungen handelt, wird simpleshow die Werkstufe überarbeiten und dem Kunden schnellstmöglich erneut zur Abnahme vorlegen. Unerheblich sind Abweichungen, wenn sie objektiv nicht geeignet sind, den Aussagegehalt der Produktion zu verfälschen oder abzuschwächen und/oder den Ruf des Kunden zu beeinträchtigen.
    3.4.3 Wenn die Werkstufe den Anforderungen genügt, hat der Kunde unverzüglich in Textform (per E-Mail) die Abnahme zu erklären. Wenn der Kunde innerhalb von drei (bei simpleshow interactive: sieben) Werktagen (beginnend am Tag nach der Übermittlung der Werkstufe) keine Erklärung abgibt, gilt die Werkstufe als abgenommen (Abnahmefiktion). simpleshow wird bei Übermittlung der Werkstufe gesondert auf die besondere Bedeutung des Schweigens hinweisen.
    3.4.4 Korrekturen einer Werkstufe werden nur bis zur Abnahme der jeweiligen Werkstufe kostenfrei durchgeführt. Eingriffe in eine bereits abgenommene Werkstufe sind vom Kunden nach Maßgabe der Anlage “Werkstufen” gesondert zu vergüten.
    3.5 Zahlungspflicht
    3.5.1 Der Kunde verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der jeweils gemäß Angebot (ggf. in Verbindung mit dem Zeitplan) geschuldeten und in Rechnung gestellten Vergütung sowie etwaiger Zusatzleistungen gemäß des Angebots (z.B. Änderungen nach Abnahme einer Produktionsstufe). Sprachfassungen, Illustrations-Pakete und ähnliche Leistungen, die unmittelbar mit der Produktion einer simpleshow als Basis-Projekt zusammenhängen, werden mit Fertigstellung des Basis-Projektes zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen in Rechnung gestellt.
    3.5.2 Im Zweifel und sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, ist simpleshow berechtigt, jeweils 50 % der Vergütung für die jeweilige Produktion nach Vertragsschluss und die übrigen 50 % nach Abschluss der jeweiligen Produktion in Rechnung zu stellen.
    3.5.3 Wenn sich die Fertigstellung einer Produktion aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, um mehr als vier Wochen (über den ursprünglich gemäß “Timeline” jeweils geplanten Beendigungszeitpunkt hinaus) verzögert, ist simpleshow berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen sowie den zu jenem Zeitpunkt jeweils noch offenen Anteil der vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen. Die Regelungen gemäß nachstehend Ziffer III. 4 bleiben davon unberührt.
    3.6 Einräumung der zur Produktion und Archivierung erforderlichen Rechte

    Der Kunde verpflichtet sich zur Einräumung der zur Produktion und Archivierung der vertragsgegenständlichen Inhalte erforderlichen Nutzungsrechte an simpleshow (so z.B. das Recht, das Firmenlogo des Kunden im typischen „simpleshow-Stil“ darzustellen und in einen Videoclip einzufügen), vgl. Ziffer 2 der Anlage “Nutzungsrechte”. Der Kunde garantiert, dass die von ihm zu diesem Zweck an simpleshow zu übermittelnden Materialen frei von Rechten Dritter sind.

    4. Vorzeitige Vertragsbeendigung / pauschalierte Ansprüche gegen den Kunden

    4.1 Die Parteien können sich nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere jenen zum Werkvertrag, ganz oder teilweise von diesem Vertrag lösen. Die Kündigung des Vertrages vor Fertigstellung der Produktion bzw. Vollendung des Werkes ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen, wobei die Übersendung eines unterzeichneten Kündigungsschreibens als PDF-Scan per E-Mail ausreichend ist.
    4.2 Ein wichtiger Grund, der simpleshow zur Kündigung des Vertrages berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Fristsetzung eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt oder eine fällige Zahlung nicht leistet (Zahlungsverzug).
    4.3 Wird das Vertragsverhältnis über eine Produktion aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist der Kunde simpleshow zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der aus der vorzeitigen Beendigung resultiert.
    4.4 Ungeachtet der Regelung in Ziffer III. 4.3 steht simpleshow gegenüber dem Kunden in allen Fällen, in denen das Vertragsverhältnis über eine Produktion aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird, die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen (fertiggestellte Werkstufen), welche sich gemäß der in der Anlage „Werkstufen“ in Prozent des vereinbarten Nettogesamtpreises berechnet, sowie in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen (nicht fertiggestellte Werkstufen) ein pauschalierter Ersatzanspruch in Höhe von 10 % der noch ausstehenden Vergütung des vereinbarten Nettogesamtpreises zu, soweit nicht der Kunden jeweils nachweist, dass simpleshow ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Dies bedeutet z.B. für den Fall, dass die Produktion eines “Standard“, „Professional”, „Hand”, „Motion”, „Premium” oder „Interactive“ Videoclips vorzeitig beendet wird, dass der Kunde grundsätzlich folgende Zahlungen schuldet:
    4.4.1 Soweit bei Vertragsbeendigung der Briefingtermin bereits stattgefunden hat, und daraufhin die Werkstufe “Textkonzept” bereits erstellt wurde: 60 % des vereinbarten Gesamtnettopreises des jeweiligen Produkts für die erbrachten Leistungen zzgl. einer Pauschale von weiteren 10 % der verbleibenden Differenz zum Gesamtnettokaufpreis in Bezug auf nicht bzw. nicht fertiggestellte Leistungen/Werkstufen;
    4.4.2 Soweit bei Vertragsbeendigung bereits ein Storyboard erstellt wurde: 75 % des vereinbarten Gesamtnettopreises des jeweiligen Produkts für die erbrachten Leistungen zzgl. einer Pauschale von weiteren 10 % der verbleibenden Differenz zum Gesamtnettokaufpreis in Bezug auf nicht bzw. nicht fertiggestellte Leistungen/Werkstufen;
    4.4.3 Soweit bei Vertragsbeendigung die eigentliche Videoproduktion (also die Verfilmung des Storyboards) durchgeführt wurde, schuldet der Kunde den vollen vereinbarten Nettopreis des jeweiligen Produkts.
    4.4.4 Für andere Produkte als Videoclips (z.B. “simpleshow interactive”) gelten die in der Anlage “Werkstufen” aufgeführten abweichenden Werkstufen und Prozentangaben.
    4.4.5 Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass simpleshow jeweils kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden bzw. die Vergütung unangemessen hoch ist oder anderweitiger Erwerb vorliegt. Umgekehrt steht es simpleshow frei, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist bzw. die angemessene Vergütung höher ist.
    4.4.6 Die Verpflichtung zur Zahlung des pauschalen Ersatzes besteht nicht, wenn die vorzeitige Beendigung auf Gründen beruht, die von simpleshow allein zu vertreten sind.
    4.5 Alle Erklärungen im Zusammenhang mit der Beendigung und/oder Auflösung des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Es bedarf zudem der Angabe des wichtigen Grundes.

    5. Ergänzende Regelungen für die Haftung

    5.1 Nach Abnahme der jeweiligen Arbeitsstufe bzw. der fertigen Produktion durch den Kunden ist allein der Kunde für den Aussagegehalt jener Produktion verantwortlich.
    5.2 Soweit der Kunde bei Nutzung einer interaktiven Anwendung (z.B. „simpleshow interactive“) Nutzerdaten erhebt und/oder speichert, ist er selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
    5.3 Keinesfalls trägt simpleshow Verantwortung (insbesondere hinsichtlich der Einholung etwaig erforderlicher Zustimmungen Dritter) für die Nutzung der vom Kunden bereitgestellten Materialien und/oder für die in der Produktion getroffenen Aussagen.
    5.4 Sollte sich der Inhalt einer Produktion als rechtswidrig erweisen (zum Beispiel wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten Dritter oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes) und sollten Dritte deshalb juristisch gegen simpleshow vorgehen, ist der Kunde simpleshow nach den gesetzlichen Regeln zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    5.5 simpleshow haftet nicht, wenn sich etwaige mit der Nutzung der Produktion durch den Kunden verknüpfte Erwartungen an dessen Werbeeffekt nicht erfüllen.

    6. Ergänzende Anwendung des Werkvertragsrechts

    Soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), gegebenenfalls entsprechend, ergänzend.

    Anlage zu Abschnitt III. von Anhang 2: „Nutzungsrechte“

    1. Rechte des Kunden

    1.1 Allgemeine Regeln
    1.1.1 Die in dieser Anlage beschriebenen Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf die Erbringung von Services im Sinne der AGB durch simpleshow.
    1.1.2 Gegenstand jeglicher von simpleshow dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte ist stets die fertige Produktion in ihrer jeweils gem. Ziffer III. 3.4.3 des Anhangs 2 vom Kunden abgenommenen, unveränderten finalen Fassung. Es werden somit grundsätzlich keine Nutzungsrechte an Vorstufen (insbesondere an Text- oder Stilkonzepten, Storyboards, Vorabversionen) und/oder an isolierten Bestandteilen der Produkte (z.B. den Tonspuren eines Videoclips) eingeräumt.
    1.1.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche von simpleshow im Zusammenhang mit der Produktion übermittelten Arbeitsergebnisse (insbesondere Text-, Layout-oder Stilkonzepte) urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Parteien vereinbaren hiermit für den Fall, dass kein urheberrechtlicher Schutz besteht, dass die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes auf solche Arbeitsergebnisse entsprechende Anwendung finden.
    1.1.4 Jegliche Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich zur Nutzung der Produktion durch den im Angebot angegebenen Nutzer und zur Nutzung in dem im Angebot genannten Umfang (d.h. Standardlizenz und/oder erweiterte Lizenz und/oder Illustrations-Lizenz und/oder simpleshow interactive-Lizenz). Für den Fall, dass Kunde und Nutzer nicht identisch sind, stimmt simpleshow schon jetzt der Übertragung sämtlicher nach diesem Vertrag vom Kunden zu erwerbenden Nutzungsrechte auf den Nutzer zu, jedoch mit der Maßgabe, dass in diesem Fall keinerlei Nutzungsrechte beim Kunden verbleiben dürfen und dass der Nutzer seinerseits keine dieser Nutzungsrechte weiter an Dritte übertragen darf.
    1.1.5 Sämtliche Nutzungsrechte werden nur unter der Maßgabe vergeben, dass die unter Ziffer 2.1 dieser Anlage und zudem im Falle der Zustimmung des Kunden zur Referenznutzung durch simpleshow die unter Ziffer 2.2 dieser Anlage aufgeführten Nutzungsrechte bei simpleshow verbleiben. simpleshow wird jedoch die für den Kunden erstellte Produktion keinesfalls anderen Kunden zur Bewerbung von deren Produkt oder Dienstleistung überlassen. Von diesem Verbot der Mehrfachverwertung durch simpleshow ausgenommen sind einzelne Illustrationen (Zeichnungen, z.B. Symbol für „Uhr“ oder „Geld“ etc.) sowie Gestaltungsvorlagen für interaktive Anwendungen, die in verschiedenen Produktionen immer wieder Verwendung finden.
    1.1.6 Die jeweiligen Nutzungsrechte werden dem Kunden erst eingeräumt, sobald die jeweilige Produktion gem. Ziffer III. 3.4.3 des Anhangs 2 vom Kunden in ihrer finalen Fassung abgenommen wurde und die jeweils vereinbarte vollständige Vergütung fristgemäß bei simpleshow eingegangen ist.
    1.1.7 Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Kunde ausdrücklich eine von den Vorschlägen von simpleshow abweichende und damit nicht GEMA-freie Hintergrundmusik wünscht, GEMA-Gebühren vom Kunden an die GEMA zu entrichten sind. Alle benötigten Informationen sind unter https://www.gema.de/musiknutzer/ einsehbar. Fragen hierzu können vor Produktionsbeginn an simpleshow und/oder jederzeit unter www.gema.de/kontakt direkt an die GEMA gerichtet werden.
    1.2 Standardlizenz für Videoclips

    Wählt der Kunde gemäß Angebot die „Standardlizenz“, oder erwirbt der Kunde diese zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderte schriftliche Vereinbarung, so werden ihm die folgenden Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Produktion als ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte eingeräumt:
    1.2.1 Online-Recht (öffentliche Zugänglichmachung)
    Das Recht, den Videoclip im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers öffentlich zugänglich zu machen (d.h. das Recht, den Videoclip über das Internet und/oder ein firmeneigenes Intranet so öffentlich zugänglich zu machen, dass er von Mitgliedern der Öffentlichkeit und/oder eigenen Mitarbeitern zu Zeiten und an Orten derer Wahl angesehen werden kann). Dies umfasst das Recht, in beliebiger Form (z.B. über soziale Netzwerke wie Facebook, X, LinkedIn, TikTok, Instagram oder Xing) durch Linksetzung und/oder Einbettung auf den Videoclip aufmerksam zu machen.
    1.2.2 Recht zur Bildschirmwiedergabe
    Das Recht, den Videoclip im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers auf Bildschirmen aller Art und/oder Projektionen (nicht jedoch in Kinos im Rahmen regulärer Kinowerbung oder durch Sendung im TV) öffentlich vorzuführen.
    1.2.3 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht („Merchandising“)
    Das Recht, den Videoclip im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers auf Datenträgern aller Art (insbesondere DVD, Blu-ray, CD, Flash-Memory-Datenträgern (z.B. USB-Sticks, SD-Cards) zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungsstücke unentgeltlich zu verbreiten.
    1.3 Erweiterte Lizenz für Videoclips

    Wählt der Kunde gemäß Angebot die „Erweiterte Lizenz “, oder erwirbt der Kunde diese zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderte schriftliche Vereinbarung, so werden ihm die vorstehend unter Ziffer 1.2 dieser Anlage aufgeführten Rechte und darüber hinaus folgenden Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Produktion als ausschließliche und räumlich unbeschränkte (jedoch zeitlich beschränkte) Rechte eingeräumt:
    1.3.1 Senderecht
    Der Kunde erwirbt das ausschließliche, räumlich unbeschränkte aber zeitlich auf 12 Monate ab Erwerb des Rechts beschränkte Recht, die Produktion im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers beliebig oft über beliebige TV-Kanäle (private Kanäle; öffentlich-rechtliche Kanäle; Free-TV; Pay-TV; Web-Broadcasting i.S. einer öffentlichen Zugänglichmachung, bei welcher allein der Sendende den Zeitpunkt bestimmt, an welchem die Produktion von Mitgliedern der Öffentlichkeit angesehen werden kann; über Kabel; über Satellit; über terrestrische und digitale Ausstrahlung) zu senden oder senden zu lassen.
    1.3.2 Kino-Nutzung
    Der Kunde erwirbt das ausschließliche, räumlich unbeschränkte aber zeitlich auf 12 Monate ab Erwerb des Rechts beschränkte Recht, die Produktion im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers in Kinos beliebiger Art beliebig oft öffentlich vorführen zu lassen.
    1.3.3 Drittplattform-Nutzung
    Der Kunde erwirbt das ausschließliche, räumlich unbeschränkte aber zeitlich auf 12 Monate ab Erwerb des Rechts beschränkte Recht, die Produktion im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers auf Drittplattformen, zum Beispiel YouTube zu verbreiten und zu monetarisieren.
    1.3.4 Weitere Nutzung bei professionellen Sprechern
    Bei Produktionen, die auf Wunsch des Kunden von einem professionellen Sprecher eingesprochen wurden, erwirbt der Kunde ein ausschließliches, räumlich unbeschränktes, zeitlich auf 12 Monate ab Erwerb des Rechts beschränktes Recht, die Produktion im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers als Paid Media einzusetzen, an einem Point of Sale zu nutzen, auf Drittplattformen zu monetarisieren und/oder für die Massenwerbung (z. B. Kino, Fernsehen) einzusetzen, nur wenn hierfür eine separate Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen professionellen Sprecher getroffen wird. Eine separate Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen professionellen Sprecher ist auch erforderlich, wenn Zusatzversionen von Produktionen (Beispiel: eine Kopie einer fertigen Produktion wird erstellt und Bildmaterial oder ein Logo ausgetauscht) erstellt werden.
    1.4 Lizenz für die “simpleshow interactive”

    Der Kunde erwirbt folgende Nutzungsrechte an der für ihn erstellten “simpleshow interactive” (im Folgenden auch: “Anwendung”) als ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte:
    1.4.1 Online-Recht (öffentliche Zugänglichmachung)
    Das Recht, die Anwendung im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers öffentlich zugänglich zu machen (d.h. das Recht, die Anwendung über das Internet und/oder ein firmeneigenes Intranet so öffentlich zugänglich zu machen, dass sie von Mitgliedern der Öffentlichkeit und/oder eigenen Mitarbeitern zu Zeiten und an Orten derer Wahl genutzt werden kann). Dies umfasst das Recht, in beliebiger Form (z.B. über soziale Netzwerke wie Facebook, X, LinkedIn, TikTok, Instagram oder Xing) durch Linksetzung auf die Anwendung aufmerksam zu machen.
    1.4.2 Recht zur Bildschirmwiedergabe
    Das Recht, die Anwendung im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers auf Bildschirmen aller Art und/oder Projektionen (z.B. auf Messen und sonstigen Veranstaltungen oder im Empfangsbereich der eigenen Räume usw., nicht jedoch in Kinos oder im durch Sendung im TV) öffentlich vorzuführen.
    1.4.3 Videonutzung
    Der Kunde erwirbt an den in die Anwendung eingebundenen Videos die oben unter Ziffer 2.1 dieser Anlage (“Standardlizenz für Videoclips”) aufgeführten Rechte.
    1.5 Lizenz bei Erwerb einzelner Illustrationen oder von Illustrations-Paketen

    An den jeweiligen Illustrationen erwirbt der Kunde die folgenden Rechte als einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Rechte:
    1.5.1 Online-Recht (öffentliche Zugänglichmachung)
    Das Recht, die Illustrationen zum Zwecke der Gestaltung der Internetseite(n) des im Angebot genannten Nutzers – also solchen, in welchen der Nutzer im Impressum als Verantwortlicher genannt ist – in diese Internetseite(n) einzubinden und somit öffentlich zugänglich zu machen. Dabei ist jedoch simpleshow GmbH an geeigneter Stelle, z.B. im Impressum unter „Illustrationen“, wie folgt zu nennen: „© simpleshow ®“.
    1.5.2 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht („Merchandising“)
    Das Recht, die Illustrationen zur Gestaltung von bedruckbaren Artikeln zu verwenden, jedoch nur, soweit diese Artikel (ggf. neben dem im Angebot genannten Nutzer selbst („Werbeartikel“) auch simpleshow GmbH lesbar wie folgt benennen: „© simpleshow ®“. Die Gestaltung darf zudem nicht zu einer Verunglimpfung von simpleshow führen oder in sonstiger Weise gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Soweit der Kunde die Illustrationen skaliert, darf dies nur unter Beibehaltung der Ausgangsproportionen geschehen. Das Recht, die gemäß den vorstehenden Vorgaben gestalteten Werbeartikel in beliebiger Anzahl herzustellen und diese ohne Gewinnerzielung (also nur zum Herstellungspreis oder unentgeltlich) zu verbreiten.
    1.6 Urheberrechtsverletzung

    Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass jegliche Nutzung (einschließlich jeder Veränderung) des Videoclips und/oder der darin enthaltenen Illustrationen, der simpleshow nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie jegliche Nutzung durch einen anderen als im Bestellformular angegebenen Nutzer eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies gilt auch für den Code, der für die Nutzung einer “simpleshow interactive” übermittelt wird. Dieser Code darf außer für die vertraglich vorgesehene Nutzung nicht verwendet werden. Er darf insbesondere nicht (auch nicht ausschnittsweise) Dritten zur Verfügung gestellt werden und/oder vervielfältigt und/oder verändert werden. Soweit der Kunde Veränderungen einer bestehenden Produktion wünscht, besteht die Möglichkeit, simpleshow entsprechend zu beauftragen (vgl. Angebot).

    2. Rechte von simpleshow

    2.1 Speicherung und Vervielfältigung zu Archivierungszwecken

    simpleshow behält das nicht-ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das jeweilige Produkt sowie alle Vorstufen (Entwürfe, Textkonzept, Storyboard usw.) digital zu archivieren.
    2.2 Referenznutzung

    Wenn der Kunde simpleshow auf deren gesonderte Nachfrage hin die Nutzung einer Produktion zur Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen simpleshow gestattet (“Referenznutzung”),
    2.2.1 behält simpleshow die vorstehend unter Ziffer 1.2, 1.3 und 1.4 dieser Anlage aufgeführten Rechte als nicht-ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Mit anderen Worten: simpleshow wird gestattet, die vom Kunden in Auftrag gegebene Produktion parallel zu dessen eigener Nutzung zur Bewerbung von simpleshow zu verwenden;
    2.2.2 erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Produktion zu den vorgenannten Werbezwecken (z.B. zur Erstellung sog. „Showreels“) verändert bzw. bearbeitet wird, insbesondere durch Kürzung, Kombination mit anderen Werken (z.B. den für Dritte erstellten Produktionen und/oder durch Austausch der Tonspur). Dafür können einzelne Elemente (insbesondere einzelne Zeichnungen oder Charaktere) aus dem Videoclip ausgegliedert und sowohl online (insbesondere auf der eigenen Website) als auch offline genutzt werden (z.B. auf Postkarten und anderen (Print-)Produkten) – letzteres durch beliebig häufige Vervielfältigung und beliebige unentgeltliche Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke. Der Kunde erklärt zudem sein Einverständnis zu der Einbindung der Produktion in veränderter oder unveränderter Form in Applikationen für mobile Endgeräte (“Apps”) aller Hersteller (z.B. auf Basis von Apple iOS oder Android);
    2.2.3 erklärt er sich damit einverstanden, dass simpleshow auf allen hier aufgeführten Kanälen (online und offline) mit der Tatsache werben darf, dass der Kunde Vertragspartner von simpleshow ist und/oder (für den Fall, dass Kunde und Nutzer nicht identisch sind) dass simpleshow für den Nutzer tätig geworden ist. Dies umfasst auch die Einräumung des nicht-ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechts von simpleshow, die Wortmarke und/oder die Wortbildmarke und/oder die Bildmarke des Kunden und/oder (für den Fall, dass Kunde und Nutzer nicht identisch sind) des Nutzers für alle voranstehend unter Ziffer 2.2 dieser Anlage genannten Werbemaßnahmen abzubilden bzw. zu nennen.
    2.2.4 simpleshow behält sich vor, es Dritten zu gestatten, im eigenen Namen – jedoch ausschließlich unter Verwendung der Marke „simpleshow“ – Dienstleistungen anzubieten, die mit denen von simpleshow identisch sind (simpleshow Lizenznehmer). Der Kunde räumt darum hiermit simpleshow auch das Recht ein, die hier unter Ziffer 2.2 dieser Anlage aufgeführten Rechte simpleshow-Lizenznehmern zur Bewerbung von deren Dienstleistungen einzuräumen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass solche simpleshow-Lizenznehmer im Ausland ansässig sind und ihre Dienstleistungen auf den jeweiligen ausländischen Märkten anbieten.

    Anlage zu Abschnitt III. von Anhang 2: „Werkstufen"

    Die Produktion der verschiedenen simpleshow-Produkte verläuft in mehreren Stufen („Werkstufen“). Die folgende Übersicht bildet diese Werkstufen ab. Insbesondere bei den mit Zahlen versehenen Werkstufen ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich: Hier übermittelt simpleshow dem Kunden Inhalte zur Abnahme (vgl. Ziffer III. 3.4 des Anhangs 2 der AGB).

    Die Zahlen selbst geben den prozentualen Anteil an der vereinbarten Vergütung an, welchen der Kunde im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung gem. Ziffer III. 4.3 des Anhangs 2 der AGB unter den dort aufgeführten Bedingungen nach Fertigstellung der jeweiligen Werkstufe zu zahlen hat.

    Wird beispielsweise die Produktion einer „simpleshow motion“ nach Fertigstellung des Storyboards vorzeitig beendet, werden grundsätzlich 75 % des vereinbarten Gesamtnettopreises des jeweiligen Produkts für die erbrachten Leistungen zzgl. einer Pauschale von weiteren 10 % der verbleibenden Differenz zum Gesamtnettokaufpreis in Bezug auf nicht bzw. nicht fertiggestellte Leistungen/Werkstufen geschuldet.