1.1.1 Die in dieser Anlage beschriebenen Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf die Erbringung von Services im Sinne der AGB durch simpleshow.
1.1.2 Gegenstand jeglicher von simpleshow dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte ist stets die fertige Produktion in ihrer jeweils gem. Ziffer III. 3.4.3 des Anhangs 2 vom Kunden abgenommenen, unveränderten finalen Fassung. Es werden somit grundsätzlich keine Nutzungsrechte an Vorstufen (insbesondere an Text- oder Stilkonzepten, Storyboards, Vorabversionen) und/oder an isolierten Bestandteilen der Produkte (z.B. den Tonspuren eines Videoclips) eingeräumt.
1.1.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche von simpleshow im Zusammenhang mit der Produktion übermittelten Arbeitsergebnisse (insbesondere Text-, Layout-oder Stilkonzepte) urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Parteien vereinbaren hiermit für den Fall, dass kein urheberrechtlicher Schutz besteht, dass die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes auf solche Arbeitsergebnisse entsprechende Anwendung finden.
1.1.4 Jegliche Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich zur Nutzung der Produktion durch den im Angebot angegebenen Nutzer und zur Nutzung in dem im Angebot genannten Umfang (d.h. Standardlizenz und/oder erweiterte Lizenz und/oder Illustrations-Lizenz und/oder simpleshow interactive-Lizenz). Für den Fall, dass Kunde und Nutzer nicht identisch sind, stimmt simpleshow schon jetzt der Übertragung sämtlicher nach diesem Vertrag vom Kunden zu erwerbenden Nutzungsrechte auf den Nutzer zu, jedoch mit der Maßgabe, dass in diesem Fall keinerlei Nutzungsrechte beim Kunden verbleiben dürfen und dass der Nutzer seinerseits keine dieser Nutzungsrechte weiter an Dritte übertragen darf.
1.1.5 Sämtliche Nutzungsrechte werden nur unter der Maßgabe vergeben, dass die unter Ziffer 2.1 dieser Anlage und zudem im Falle der Zustimmung des Kunden zur Referenznutzung durch simpleshow die unter Ziffer 2.2 dieser Anlage aufgeführten Nutzungsrechte bei simpleshow verbleiben. simpleshow wird jedoch die für den Kunden erstellte Produktion keinesfalls anderen Kunden zur Bewerbung von deren Produkt oder Dienstleistung überlassen. Von diesem Verbot der Mehrfachverwertung durch simpleshow ausgenommen sind einzelne Illustrationen (Zeichnungen, z.B. Symbol für „Uhr“ oder „Geld“ etc.) sowie Gestaltungsvorlagen für interaktive Anwendungen, die in verschiedenen Produktionen immer wieder Verwendung finden.
1.1.6 Die jeweiligen Nutzungsrechte werden dem Kunden erst eingeräumt, sobald die jeweilige Produktion gem. Ziffer III. 3.4.3 des Anhangs 2 vom Kunden in ihrer finalen Fassung abgenommen wurde und die jeweils vereinbarte vollständige Vergütung fristgemäß bei simpleshow eingegangen ist.
1.2 Standardlizenz für Videoclips
Wählt der Kunde gemäß Angebot die „Standardlizenz“, oder erwirbt der Kunde diese zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderte schriftliche Vereinbarung, so werden ihm die folgenden Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Produktion als ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte eingeräumt:
1.2.1 Online-Recht (öffentliche Zugänglichmachung)
Das Recht, den Videoclip im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers öffentlich zugänglich zu machen (d.h. das Recht, den Videoclip über das Internet und/oder ein firmeneigenes Intranet so öffentlich zugänglich zu machen, dass er von Mitgliedern der Öffentlichkeit und/oder eigenen Mitarbeitern zu Zeiten und an Orten derer Wahl angesehen werden kann). Dies umfasst das Recht, in beliebiger Form (z.B. über soziale Netzwerke wie Facebook, X, LinkedIn, TikTok, Instagram oder Xing) durch Linksetzung und/oder Einbettung auf den Videoclip aufmerksam zu machen.
1.2.2 Recht zur Bildschirmwiedergabe
Das Recht, den Videoclip im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers auf Bildschirmen aller Art und/oder Projektionen (nicht jedoch in Kinos im Rahmen regulärer Kinowerbung oder durch Sendung im TV) öffentlich vorzuführen.
1.2.3 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht („Merchandising“)
Das Recht, den Videoclip im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers auf Datenträgern aller Art (insbesondere DVD, Blu-ray, CD, Flash-Memory-Datenträgern (z.B. USB-Sticks, SD-Cards) zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungsstücke unentgeltlich zu verbreiten.
1.3 Erweiterte Lizenz für Videoclips
Wählt der Kunde gemäß Angebot die „Erweiterte Lizenz “, oder erwirbt der Kunde diese zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderte schriftliche Vereinbarung, so werden ihm die vorstehend unter Ziffer 1.2 dieser Anlage aufgeführten Rechte und darüber hinaus folgenden Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Produktion als ausschließliche und räumlich unbeschränkte (jedoch zeitlich beschränkte) Rechte eingeräumt:
1.3.1 Senderecht
Der Kunde erwirbt das ausschließliche, räumlich unbeschränkte aber zeitlich auf 12 Monate ab Erwerb des Rechts beschränkte Recht, die Produktion im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers beliebig oft über beliebige TV-Kanäle (private Kanäle; öffentlich-rechtliche Kanäle; Free-TV; Pay-TV; Web-Broadcasting i.S. einer öffentlichen Zugänglichmachung, bei welcher allein der Sendende den Zeitpunkt bestimmt, an welchem die Produktion von Mitgliedern der Öffentlichkeit angesehen werden kann; über Kabel; über Satellit; über terrestrische und digitale Ausstrahlung) zu senden oder senden zu lassen.
1.3.2 Kino-Nutzung
Der Kunde erwirbt das ausschließliche, räumlich unbeschränkte aber zeitlich auf 12 Monate ab Erwerb des Rechts beschränkte Recht, die Produktion im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers in Kinos beliebiger Art beliebig oft öffentlich vorführen zu lassen.
1.3.3 Drittplattform-Nutzung
Der Kunde erwirbt das ausschließliche, räumlich unbeschränkte aber zeitlich auf 12 Monate ab Erwerb des Rechts beschränkte Recht, die Produktion im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers auf Drittplattformen, zum Beispiel YouTube zu verbreiten und zu monetarisieren.
1.3.4 Weitere Nutzung bei professionellen Sprechern
Bei Produktionen, die auf Wunsch des Kunden von einem professionellen Sprecher eingesprochen wurden, erwirbt der Kunde ein ausschließliches, räumlich unbeschränktes, zeitlich auf 12 Monate ab Erwerb des Rechts beschränktes Recht, die Produktion im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers als Paid Media einzusetzen, an einem Point of Sale zu nutzen, auf Drittplattformen zu monetarisieren und/oder für die Massenwerbung (z. B. Kino, Fernsehen) einzusetzen, nur wenn hierfür eine separate Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen professionellen Sprecher getroffen wird. Eine separate Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen professionellen Sprecher ist auch erforderlich, wenn Zusatzversionen von Produktionen (Beispiel: eine Kopie einer fertigen Produktion wird erstellt und Bildmaterial oder ein Logo ausgetauscht) erstellt werden.
1.4 Lizenz für die “simpleshow interactive”
Der Kunde erwirbt folgende Nutzungsrechte an der für ihn erstellten “simpleshow interactive” (im Folgenden auch: “Anwendung”) als ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte:
1.4.1 Online-Recht (öffentliche Zugänglichmachung)
Das Recht, die Anwendung im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers öffentlich zugänglich zu machen (d.h. das Recht, die Anwendung über das Internet und/oder ein firmeneigenes Intranet so öffentlich zugänglich zu machen, dass sie von Mitgliedern der Öffentlichkeit und/oder eigenen Mitarbeitern zu Zeiten und an Orten derer Wahl genutzt werden kann). Dies umfasst das Recht, in beliebiger Form (z.B. über soziale Netzwerke wie Facebook, X, LinkedIn, TikTok, Instagram oder Xing) durch Linksetzung auf die Anwendung aufmerksam zu machen.
1.4.2 Recht zur Bildschirmwiedergabe
Das Recht, die Anwendung im Namen des im Angebot angegebenen Nutzers auf Bildschirmen aller Art und/oder Projektionen (z.B. auf Messen und sonstigen Veranstaltungen oder im Empfangsbereich der eigenen Räume usw., nicht jedoch in Kinos oder im durch Sendung im TV) öffentlich vorzuführen.
1.4.3 Videonutzung
Der Kunde erwirbt an den in die Anwendung eingebundenen Videos die oben unter Ziffer 2.1 dieser Anlage (“Standardlizenz für Videoclips”) aufgeführten Rechte.
1.5 Lizenz bei Erwerb einzelner Illustrationen oder von Illustrations-Paketen
An den jeweiligen Illustrationen erwirbt der Kunde die folgenden Rechte als einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Rechte:
1.5.1 Online-Recht (öffentliche Zugänglichmachung)
Das Recht, die Illustrationen zum Zwecke der Gestaltung der Internetseite(n) des im Angebot genannten Nutzers – also solchen, in welchen der Nutzer im Impressum als Verantwortlicher genannt ist – in diese Internetseite(n) einzubinden und somit öffentlich zugänglich zu machen. Dabei ist jedoch simpleshow GmbH an geeigneter Stelle, z.B. im Impressum unter „Illustrationen“, wie folgt zu nennen: „© simpleshow ®“.
1.5.2 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht („Merchandising“)
Das Recht, die Illustrationen zur Gestaltung von bedruckbaren Artikeln zu verwenden, jedoch nur, soweit diese Artikel (ggf. neben dem im Angebot genannten Nutzer selbst („Werbeartikel“) auch simpleshow GmbH lesbar wie folgt benennen: „© simpleshow ®“. Die Gestaltung darf zudem nicht zu einer Verunglimpfung von simpleshow führen oder in sonstiger Weise gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Soweit der Kunde die Illustrationen skaliert, darf dies nur unter Beibehaltung der Ausgangsproportionen geschehen. Das Recht, die gemäß den vorstehenden Vorgaben gestalteten Werbeartikel in beliebiger Anzahl herzustellen und diese ohne Gewinnerzielung (also nur zum Herstellungspreis oder unentgeltlich) zu verbreiten.
1.6 Urheberrechtsverletzung
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass jegliche Nutzung (einschließlich jeder Veränderung) des Videoclips und/oder der darin enthaltenen Illustrationen, der simpleshow nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie jegliche Nutzung durch einen anderen als im Bestellformular angegebenen Nutzer eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies gilt auch für den Code, der für die Nutzung einer “simpleshow interactive” übermittelt wird. Dieser Code darf außer für die vertraglich vorgesehene Nutzung nicht verwendet werden. Er darf insbesondere nicht (auch nicht ausschnittsweise) Dritten zur Verfügung gestellt werden und/oder vervielfältigt und/oder verändert werden. Soweit der Kunde Veränderungen einer bestehenden Produktion wünscht, besteht die Möglichkeit, simpleshow entsprechend zu beauftragen (vgl. Angebot).